BFH - Urteil vom 22.10.1998
I R 15/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 829
GmbHR 1999, 429

GmbH in Liquidation; Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen I R 15/98

DRsp Nr. 1999/3441

GmbH in Liquidation; Gewinnausschüttung

Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass eine in Liquidation befindliche GmbH auch nach Eintritt in das Stadium der Liquidation die Ausschüttung von Gewinnen beschließen kann, sofern die betreffenden Wj, für die ausgeschüttet wird, vor Beginn der Liquidation geendet haben. Das gilt auch für Gewinnausschüttungen für ein Rumpf-Wj, das wegen der Auflösung der Körperschaft bis zum Auflösungstag gebildet worden ist.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, befand sich seit dem 1. Juli 1993 in Liquidation. Sie stellte zu diesem Zeitpunkt eine Liquidationseröffnungsbilanz auf und bildete für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1993 ein Rumpfwirtschaftsjahr. Seit dem 31. März 1996 ist die Klägerin wieder werbend tätig.

Am 28. Dezember 1994 faßte die alleinige Gesellschafterin der Klägerin den Beschluß, Gewinne für 1989 und 1990 mit Zahlungsfälligkeit zum 1. März 1995 auszuschütten. Die Klägerin beantragte daraufhin, die für die Streitjahre 1989 und 1990 ergangenen Körperschaftsteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen der sich infolge der Ausschüttungen ergebenden Körperschaftsteuerminderungen zu ändern.