I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, befand sich seit dem 1. Juli 1993 in Liquidation. Sie stellte zu diesem Zeitpunkt eine Liquidationseröffnungsbilanz auf und bildete für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1993 ein Rumpfwirtschaftsjahr. Seit dem 31. März 1996 ist die Klägerin wieder werbend tätig.
Am 28. Dezember 1994 faßte die alleinige Gesellschafterin der Klägerin den Beschluß, Gewinne für 1989 und 1990 mit Zahlungsfälligkeit zum 1. März 1995 auszuschütten. Die Klägerin beantragte daraufhin, die für die Streitjahre 1989 und 1990 ergangenen Körperschaftsteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen der sich infolge der Ausschüttungen ergebenden Körperschaftsteuerminderungen zu ändern.
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