BFH - Beschluss vom 12.12.2013
X B 205/12
Normen:
AO § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 490
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 252/12

Grenzen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen X B 205/12

DRsp Nr. 2014/2277

Grenzen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

1. NV: Die Beweiskraft, die der Zustellungsurkunde (ZU) zukommt, erstreckt sich auch auf die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks und die Benachrichtigung des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise (hier: Einwurf in Briefkasten des Empfängers). Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der ZU bezeugten Tatsachen geführt werden. 2. NV: Grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt.

Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann das Finanzamt sich an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will. Verlässt eine überzogene Schätzung diesen Rahmen, so hat dies im Allgemeinen nur die Rechtswidrigkeit der Schätzung, nicht aber bereits deren Nichtigkeit zur Folge. Eine solche ist vielmehr selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1;

Gründe