BFH, Beschluß vom 10.12.2001 - Aktenzeichen I B 94/01
DRsp Nr. 2002/2265
Grenzgänger i.S.d. DBA Fra
1. Grenzgänger i.S.v. Art. 13 Abs. 5 DBA Fra sind Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben.2. Ein ArbN mit Wohnsitz in Frankreich und Arbeitsort in Deutschland, der aus beruflichen Gründen nicht täglich an seinem Wohnort zurückkehrt, ist kein Grenzgänger i.S.v. Art. 13 Abs. 5 DBA Fra.
Normenkette:
DBA Fra Art. 13 Abs. 5 ;
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
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