FG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2002
8 K 4619/02 L
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 39 Abs. 5a ; EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1099
EFG 2003, 979

Grenzpendlerbesteuerung; Splittingtarif; Ausländische Einkünfte; Lohnsteuernachforderung; Diskriminierungsverbot - § 1 Abs. 3 EStG verstößt nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 8 K 4619/02 L

DRsp Nr. 2003/8211

Grenzpendlerbesteuerung; Splittingtarif; Ausländische Einkünfte; Lohnsteuernachforderung; Diskriminierungsverbot - § 1 Abs. 3 EStG verstößt nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Die Besteuerung des inländischen Arbeitslohns eines verheirateten Grenzpendlers unter Anwendung der Grundtabelle (hier: Steuerklasse I bei Lohnsteuer-Nachforderung) verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages, wenn er 54% seines Welteinkommens aus nicht der inländischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften bezieht und deshalb sein Familienstand bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat Berücksichtigung finden kann.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 39 Abs. 5a ; EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Lohnsteuernachforderungsbescheid im Hinblick darauf rechtswidrig ist, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger; er ist mit einer Französin verheiratet. Die Eheleute haben drei Kinder. Der Kläger ist als nichtselbstständiger Arzt tätig; seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Im Streitjahr war der Kläger, zunächst wohnhaft in Belgien, bis zum 30.04.2000 in einem Krankenhaus im Inland angestellt; seitdem arbeitet er in Frankreich, wo er mit seiner Familie seit Sommer 2000 auch wohnt.