Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 ist dahin auszulegen, daß bei einer Leistung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung gegen einen Pauschalpreis die Gesamtgegenleistung für diese Leistung zur Ermittlung des in jedem der betreffenden Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufgeteilt werden muß.
Für die Praxis:
Der EuGH hat damit die Auffassung der Verwaltung bestätigt, nach der die auf das Inland entfallende Beförderungsleistung nach dem Verhältnis der zurückgelegten Beförderungsstrecken zu ermitteln ist. Stand- und Wartezeiten zwischen den Beförderungsteilen bleiben daher unberücksichtigt.