1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission hat die Kosten zu tragen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland haben ihre eigenen Kosten zu tragen.
I - Einleitung
1. Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren geht es erneut um die Interpretation des Urteils Marks & Spencer(2). In diesem Urteil hatte der Gerichtshof am Beispiel des britischen Rechts die Voraussetzungen aufgestellt, unter denen das Ertragsteuerrecht der Mitgliedstaaten einen Verlustausgleich im Konzern auch grenzüberschreitend ermöglichen muss, die sog. Marks & Spencer-Ausnahme.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|