EuGH - Schlussantrag vom 23.10.2014
Rs. C-172/13
Normen:
AEUV Art. 49; EWR-Abkommen Art. 31; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
BB 2014, 2710
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Grenzüberschreitender Verlustausgleich in Konzernen; Schlussanträge der Generalanwältin zur Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

EuGH, Schlussantrag vom 23.10.2014 - Aktenzeichen Rs. C-172/13

DRsp Nr. 2014/16349

Grenzüberschreitender Verlustausgleich in Konzernen; Schlussanträge der Generalanwältin zur Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission hat die Kosten zu tragen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland haben ihre eigenen Kosten zu tragen.

Normenkette:

AEUV Art. 49; EWR-Abkommen Art. 31; AEUV Art. 258;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren geht es erneut um die Interpretation des Urteils Marks & Spencer(2). In diesem Urteil hatte der Gerichtshof am Beispiel des britischen Rechts die Voraussetzungen aufgestellt, unter denen das Ertragsteuerrecht der Mitgliedstaaten einen Verlustausgleich im Konzern auch grenzüberschreitend ermöglichen muss, die sog. Marks & Spencer-Ausnahme.