FG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2011
7 K 3027/11 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; § 3 Nr. 6; § 5 Abs. 1; § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 350
DStRE 2012, 1408

GrESt-Befreiung bei Einbringung in Gesamthand entfällt wenn innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung Formwechsel der Gesamthand in Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 7 K 3027/11 GE

DRsp Nr. 2012/4184

GrESt-Befreiung bei Einbringung in Gesamthand entfällt wenn innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung Formwechsel der Gesamthand in Kapitalgesellschaft

Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 GrEStG für die Einbringung von Grundstücksanteilen in eine Gesamthand (Familien-KG) entfällt gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG, wenn die Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 26.2.2003 II B 202/01, BStBl II 2003, 528, und vom 4.5.2011, II B 151/10, BFH/NV 2011, 1395).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; § 3 Nr. 6; § 5 Abs. 1; § 5 Abs. 3;

Tatbestand: