BFH - Beschluss vom 04.10.2005
II B 29/05
Normen:
FGO § 69 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 123
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 1343/04

GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; AdV

BFH, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen II B 29/05

DRsp Nr. 2005/19570

GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; AdV

1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung.2. Ob die Ast. das Grundstück in bebautem oder unbebautem Zustand erworben hat, bedarf einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände. Zu gewichten ist der Gesamtinhalt der Verträge nebst allen Begleitumständen.

Normenkette:

FGO § 69 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, an der zunächst die M-AG zu 95 %, die M-GmbH zu 4 % und DK zu 1 % beteiligt waren. Gesellschafter der M-AG und der M-GmbH waren dieselben Personen, darunter DK. Die Vorstandsmitglieder der M-AG waren zugleich Geschäftsführer der M-GmbH.

Die M-AG kaufte im Februar 1995 vom Land ... Grundbesitz und übernahm dabei diesem gegenüber eine näher bestimmte Bauverpflichtung. Sie ließ in der Folgezeit eine Bebauungsplanung mit Wohnflächen- und Kubusberechnung sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen. Ihr Bauantrag datiert vom 3. Dezember 1997.