BFH - Beschluß vom 12.12.2001
II B 5/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 812

GrESt; GbR; Haftungsbescheid

BFH, Beschluß vom 12.12.2001 - Aktenzeichen II B 5/01

DRsp Nr. 2002/4884

GrESt; GbR; Haftungsbescheid

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass bei einem Grundstückserwerb durch mehrere Personen in GbR diese Gesellschaft Schuldner der GrEStG sein kann und der Steuerbescheid an die GbR unter dem Namen gerichtet werden kann, unter dem sie sich am Rechtsverkehr beteiligt.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die gegen eine GbR festgesetzte GrESt aus dem Gesellschaftsvermögen als einem Sondervermögen zu zahlen ist. Für die Inanspruchnahme der GbR ist es unerheblich, dass zwischen dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs und dem Ergehen des Steuerbescheides einzelne Gesellschafter gewechselt haben. Der Gesellschafterwechsel berührt die Identität der Gesellschaft nicht.3. Durch eine Aufzählung der Gesellschafter wird die Haftungsfrage nicht präjudiziert. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass kein gegenwärtiger oder früherer Gesellschafter in seiner Rechtsverteidigung gegen eine mögliche Inanspruchnahme als Haftungsschuldner dadurch gehindert oder begünstigt wird, dass er im Rubrum einer Vorentscheidung (Urteil gegen die GbR zur GrESt) als deren Gesellschafter aufgeführt ist oder nicht.

Gründe: