BFH - Urteil vom 28.10.1998
II R 36/96
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 13 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 667

GrESt; Grundstück mit noch errichtendem Gebäude

BFH, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen II R 36/96

DRsp Nr. 1999/2496

GrESt; Grundstück mit noch errichtendem Gebäude

1. Die GrESt für einen Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des GrEStG bemisst sich nach dem Kaufpreis einschl. der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist entscheidend, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. 2. Auf der Veräußererseite können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Ausschlaggebend ist nicht, ob der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen dieselbe Person richten. Entscheidend ist, dass der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Bei mehreren Vertragspartnern setzt das ein dem Erwerber objektiv erkennbares abgestimmtes Verhalten voraus.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 13 Nr. 1 ;

Gründe: