BGH - Urteil vom 05.12.2019
III ZR 112/18
Normen:
BNotO § 14 Abs. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 4; BeurkG a.F. § 54d Nr. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 330
DZWIR 2020, 150
MDR 2020, 377
NJW-RR 2020, 305
NotBZ 2020, 255
VersR 2020, 425
WM 2020, 659
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 187/14
SchlHOLG, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 96/17

Große Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen als ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke hinsichtlich Mitwirkung des Notars an diesen durch Beurkundung

BGH, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen III ZR 112/18

DRsp Nr. 2020/1058

Große Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen als ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke hinsichtlich Mitwirkung des Notars an diesen durch Beurkundung

a) Eine große Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen ist ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke, an welcher der Notar weder durch die Beurkundung noch durch die Abwicklung der Kaufverträge mitwirken darf (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, WM 2014, 1611 Rn. 32 und BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotSt (B) 1/08, BeckRS 2008, 17806).b) Dieser Anhaltspunkt kann jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls nicht durchgreifen, insbesondere wenn der Preisunterschied erklärbar ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BNotO § 14 Abs. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 4; BeurkG a.F. § 54d Nr. 1; BGB § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf notarieller Amtspflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch.