BFH - Beschluss vom 20.11.2008
V B 247/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; BGB § 705; BGB § 706;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 528/05

Gründung einer GbR durch Abschluss eines in der Landwirtschaft üblichen Bewirtschaftungsvertrages; Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage als Voraussetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Zusammenhang mit einem gesellschaftlichen Agrar-Bewirtschaftungsvertrag

BFH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen V B 247/07

DRsp Nr. 2009/557

Gründung einer GbR durch Abschluss eines in der Landwirtschaft üblichen Bewirtschaftungsvertrages; Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage als Voraussetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Zusammenhang mit einem gesellschaftlichen Agrar-Bewirtschaftungsvertrag

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; BGB § 705; BGB § 706;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er hatte gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993 zur Regelbesteuerung optiert und versteuerte seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten.

Im Jahre 1997 schloss er mit den Inhabern eines landwirtschaftlichen Gutes einen auf fünf Jahre befristeten "Bewirtschaftungsvertrag", wonach ihm das Recht überlassen wurde, bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen gegen Überlassung der Hälfte der Ernte zu bewirtschaften. Nach dem vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen § 2 der Vereinbarung sollten "durch die Zusammenarbeit beider Betriebe" Kosten gespart werden.