Ohne Bedeutung ist, daß der in der Hand des anderen Gesellschafters verbleibende Anteil kapitalmäßig nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Unter "Anteil der Gesellschaft" i.S. von § 1 Abs. 3 GrEStG ist nämlich die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Sinne einer gesamthänderischen Mitberechtigung am aktiven Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) zu verstehen.
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