FG Hessen - Urteil vom 19.11.2002
5 K 5100/99
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; UmwG § 123 ; GrEStG § 23 ;

Grunderwerbsteuer; Ausgliederung; Grundstücksübergang; Übernahme; Stadt; Spaltung - Grunderwerbsteuerpflicht bei Grundstücksübergang durch Spaltung und Ausgliederung

FG Hessen, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 5100/99

DRsp Nr. 2003/6623

Grunderwerbsteuer; Ausgliederung; Grundstücksübergang; Übernahme; Stadt; Spaltung - Grunderwerbsteuerpflicht bei Grundstücksübergang durch Spaltung und Ausgliederung

1. Der Grundstücksübergang im Wege der Spaltung durch Ausgliederung und Übernahme nach §§ 123 ff. UmwG unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. 2. Die GrESt entsteht in diesem Fall mit der Eintragung der Ausgliederung ins Handelsregister. 3. Die Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs setzt stets rechtsgeschäftlich wirksame Willenserklärungen der Vertragsschließenden voraus, durch die eine Bindung der Beteiligten an das vorgenommene Rechtsgeschäft eingetreten ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; UmwG § 123 ; GrEStG § 23 ;

Tatbestand:

Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 4. Dezember 1996 übertrug die Stadt...das gesamte zum Unternehmensbereich des Bäderbetriebs gehörende Vermögen als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die Klägerin. Als Gegenleistung erhielt die Stadt einen neuen Geschäftsanteil an der Klägerin im Nennbetrag von...DM. Die übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, zu denen Grundstücke und Bauten sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen gehörten, waren dem Vertrag in den Anlagen 1 und 1a beigefügt.