BFH vom 08.11.1995
II R 83/93

Grunderwerbsteuer: Bebautes Grundstück als einheitlicher Vertragsgegenstand

BFH, vom 08.11.1995 - Aktenzeichen II R 83/93

DRsp Nr. 1997/8308

Grunderwerbsteuer: Bebautes Grundstück als einheitlicher Vertragsgegenstand

1. Grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang kann aufgrund eines sachlichen Zusammenhangs ein bebautes Grundstück sein, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bebautes Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. 2. Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag, der der Errichtung des Gebäudes dient, ist auch gegeben, wenn der Erwerber spätestens mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war. Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen auf, ist es für einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen notwendig, aber auch ausreichend, daß diese Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken.

Für die Praxis: