BFH - Urteil vom 08.11.2000
II R 55/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 86
BFH/NV 2001, 275
BFHE 194, 245
BStBl II 2001, 419
DB 2001, 418
ZfIR 2001, 154
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Grunderwerbsteuer bei Auftragserwerb

BFH, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen II R 55/98

DRsp Nr. 2000/10394

Grunderwerbsteuer bei Auftragserwerb

»1. Soll sich die Rechtsmacht i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983, das inländische Grundstück eines anderen auf eigene Rechnung zu verwerten, aus einem Auftragsverhältnis ergeben, muss der Abschluss eines derartigen Vertrags festgestellt sein. Dazu reicht die Feststellung gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher oder personeller Verflechtungen nicht aus. 2. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 ist dabei unerheblich, ob der Beauftragte eine Erwerbspflicht übernommen hat oder der Auftrag dahin geht, bei ansonsten freigestelltem Erwerb das Grundstück oder den Erlös aus einer Weiterveräußerung an den Auftraggeber herauszugeben bzw. abzuführen. Soll eine Erwerbspflicht begründet werden, bedarf der Vertrag der Form des § 313 Abs. 1 BGB. Wird dies nicht beachtet, kann die Berufung auf den Formmangel mit der Folge gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Mangel die Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht hindert.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 ;

Gründe: