FG Brandenburg - Urteil vom 10.12.2002
3 K 149/01
Normen:
GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1246

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk

FG Brandenburg, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 3 K 149/01

DRsp Nr. 2003/6578

Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk

1. Verpflichtet sich der Käufer im Vertrag über den Erwerb eines unbebauten Grundstücks, innerhalb einer bestimmten Frist von dem Veräußerer einen Fertighausbausatz zu erwerben und auf dem Grundstück zu errichten, so liegt ein einheitliches Vertragswerk vor. 2. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist wegen des objektiv engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstücksübereignungsvertrag und Gebäudeerrichtungsvertrag das mit einem Fertighaus bebaute Grundstück. Dies gilt selbst dann, wenn zur Fertigstellung des Gebäudes Eigenleistungen des Erwerbers sowie Leistungen von Drittfirmen in erheblichem Umfang erforderlich gewesen sind.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: