FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2012
11 K 11139/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1257

Grunderwerbsteuer Einheitliches Vertragswerk bei Personenmehrheit auf Veräußererseite erfordert Zusammenwirken von Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 11 K 11139/08

DRsp Nr. 2013/17503

Grunderwerbsteuer Einheitliches Vertragswerk bei Personenmehrheit auf Veräußererseite erfordert Zusammenwirken von Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen

1. Entscheidend für das Vorliegen eines sog. einheitlichen Vertragswerks ist, dass der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das objektiv erkennbar darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. 2. Bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite liegt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand nicht allein deshalb vor, weil der Grundstückserwerber bereits vor Abschluss des das Grundstück betreffenden Verpflichtungsgeschäfts einen Gebäudeerrichtungsvertrag abgeschlossen hat. Die Bindung an die Bebauung muss vielmehr gegenüber der aus mehreren Personen bestehenden, einheitlich agierenden Veräußererseite bestehen.

Unter Änderung des Bescheids über Grunderwerbsteuer vom 24. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2008 wird die Grunderwerbsteuer auf EUR 523,– festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.