FG Hessen - Urteil vom 12.12.2005
5 K 1070/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 242 ;

Grunderwerbsteuer; Grundstück; Kaufvertrag; Auflösende Bedingung; Nichtigkeit; Rückgängigmachung; Verwirkung - Rückgängigmachen eines Grundstückskaufvertrages

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 5 K 1070/02

DRsp Nr. 2006/11643

Grunderwerbsteuer; Grundstück; Kaufvertrag; Auflösende Bedingung; Nichtigkeit; Rückgängigmachung; Verwirkung - Rückgängigmachen eines Grundstückskaufvertrages

1. Rückgängig gemacht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ein Grundstückserwerbsvorgang erst dann, wenn sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtstellung wiedererlangt hat und dem Erwerber keine Möglichkeit mehr zur Verfügung über das Grundstück verbleibt. 2. Entsprechendes gilt, wenn im Zusammenhang mit dem Rückgängigmachen des Erwerbsvorgangs eine Weiterveräußerung des Grundstücks erfolgt. 3. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ist dann ausgeschlossen, wenn dem ursprünglichen Erwerber eine aus dem rückgängig gemachten Erwerbsvorgang herzuleitende Rechtsposition verbleibt, die ihm eine Weiterveräußerung des Grundstücks im eigenen wirtschaftlichen Interesse ermöglicht und der Erwerber diese Möglichkeit auch tatsächlich ausgeübt hat.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin auf Grund des am 9.10.1995 notariell beurkundeten Grunderwerbsvorganges zur Zahlung von Grunderwerbssteuer i.H.v. 391.000,-- DM verpflichtet ist.