FG Hamburg - Urteil vom 15.08.2012
3 K 173/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2 Nr. 1; ZVG § 63 Abs. 3 Satz 2; ZVG § 72 Abs. 3; ZVG § 81 Abs. 1; ZVG § 86; ZVG § 90 Abs. 1;

Grunderwerbsteuer: Inhaltliche Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheides bei Zusammenfassung mehrerer Erwerbe in einem Bescheid

FG Hamburg, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 3 K 173/11

DRsp Nr. 2012/21805

Grunderwerbsteuer: Inhaltliche Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheides bei Zusammenfassung mehrerer Erwerbe in einem Bescheid

1. Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb mehrerer Grundstücke ist grundsätzlich in getrennten Steuerbescheiden bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Steuerfall gesondert festzusetzen. 2. Dem Bestimmtheitsgebot ist aber Genüge getan, wenn der Steuerpflichtige im Zwangsversteigerungsverfahren ein einheitliches Meistgebot abgegeben hat und sich aus dem Bescheid ergibt, für welche Erwerbsvorgänge die festgesetzte Steuer erhoben worden ist. Darüber hinaus müssen die festgesetzten Grundstückswerte bekannt sein, nach denen das Meistgebot auf die einzelnen erworbenen Einheiten aufzuschlüsseln ist. 3. Bei einem Grundstückserwerb in einer Zwangsversteigerung ist die Abgabe des Meistgebotes der zu besteuernde Erwerbsvorgang und nicht die Zuschlagserteilung.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2 Nr. 1; ZVG § 63 Abs. 3 Satz 2; ZVG § 72 Abs. 3; ZVG § 81 Abs. 1; ZVG § 86; ZVG § 90 Abs. 1;

Tatbestand: