FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2008
11 K 1222/05 B
Normen:
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 6; GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
EFG 2009, 769

Grunderwerbsteuerbarkeit der Annahme eines Kaufangebots durch Dritte

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 11 K 1222/05 B

DRsp Nr. 2009/6400

Grunderwerbsteuerbarkeit der Annahme eines Kaufangebots durch Dritte

Bietet der Eigentümer eines Grundstücks dem Kläger oder Dritten ein Grundstück zum Kauf an, so verwirklicht der Kläger keinen Tatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG, wenn Dritte das Angebot annehmen, ohne dass der Kläger die betreffenden Erwerber gegenüber dem Veräußerer benannt hat oder eigene oder wirtschaftliche Interessen eines Dritten, dem gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts gebunden war, verfolgt hätte.

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2005 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 6; GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand:

In der notariellen Verhandlung vom 1. November 2002 (UR-Nr. ... des Notars B. bot die Eigentümerin des Grundstücks Z., der A-GmbH oder Dritten den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück an.

Der Vertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen: