Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2005 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
In der notariellen Verhandlung vom 1. November 2002 (UR-Nr. ... des Notars B. bot die Eigentümerin des Grundstücks Z., der A-GmbH oder Dritten den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück an.
Der Vertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:
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