FG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.1969
III 110-111/67 Verk
Normen:
GrEStG § 7 Abs. 1;

Grunderwerbsteuerbefreiung bei flächenmäßiger Teilung eines Grundstücks; Annahme des Vorliegens nur eines Grundstücks i.S.d. § 7 Abs. 1 GrEStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.1969 - Aktenzeichen III 110-111/67 Verk

DRsp Nr. 2022/16449

Grunderwerbsteuerbefreiung bei flächenmäßiger Teilung eines Grundstücks; Annahme des Vorliegens nur eines Grundstücks i.S.d. § 7 Abs. 1 GrEStG

Das Vorhandensein eines Doppelhauses auf einem Grundstück hindert nicht zwangsläufig die Annahme des Vorliegens nur e i n e s Grundstücks i. S. d. § 7 Abs. 1 GrEStG und die damit verbundene Grunderwerbsteuerbefreiung bei flächenmäßiger Teilung eben dieses einen Grundstücks

Tenor

Die Steuerbescheide vom 12. April 1967 - I 1747/1966 und I 1748/1966 - und die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1967 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

GrEStG § 7 Abs. 1;

Gründe

Die Klägerinnen waren je zur Hälfte Eigentümerinnen der Grundstücke Z-Stadt Blatt .... Flur 15, Flurstück 001 Straße 03 und Flur 15 Flurstück 002 Straße 04.

Durch Vertrag vom 6. Oktober 1966 setzen sie sich dahin auseinander, daß der Klägerin A das Flurstück 002 ( Nr. 04 ) zu Alleineigentum überlassen wurde und der Klägerin C das Flurstück 001 ( Nr. 03 ). Die auf den Grundstücken lastenden Schulden wurden aufgeteilt. Die Klägerinnen beanspruchten Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum).