FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.11.2011
2 K 1416/09
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk bei Vermittlung des Bauvertrages durch einen Mitarbeiter des Grundstücksveräußerers gegen eine Vermittlungs- und Abschlussprovision

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 1416/09

DRsp Nr. 2012/21343

Grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk bei Vermittlung des Bauvertrages durch einen Mitarbeiter des Grundstücksveräußerers gegen eine Vermittlungs- und Abschlussprovision

1. Eine Einbeziehung der Errichtungskosten des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage kommt nach der BFH-Rechtsprechung zum sogenannten einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann in Betracht, wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung zwar in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind, die auf der Veräußererseite tätigen Personen bzw. Unternehmen jedoch gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell miteinander verbunden sind und dieses Zusammenwirken objektiv erkennbar ist.