BFH - Beschluss vom 10.12.2019
II B 20/19
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 382
DNotZ 2020, 317
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1489/18

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Grundstücks mit zukünftig zu errichtender Bebauung

BFH, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen II B 20/19

DRsp Nr. 2020/2504

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Grundstücks mit zukünftig zu errichtender Bebauung

NV: Ergibt sich bereits aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen, dass Gegenstand des Erwerbs nicht das unbebaute, sondern das Grundstück in seinem (zukünftig) bebauten Zustand ist, sind die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Sie bilden zusammen mit dem Kaufpreis für das (noch) unbebaute Grundstück die Gegenleistung für den Erwerb des (zukünftig) bebauten Grundstücks.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb neben Frau K mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17.03.2017 die Hälfte eines Bruchteils von 348,70/1 000 eines unbebauten Grundstücks zu einem Kaufpreis in Höhe von 174.350 €. Der Erwerb erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit einer GmbH ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem unbebauten Grundstück geschlossen wird. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.03.2017 schlossen der Antragsteller und K mit der GmbH einen Werkvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem zuvor erworbenen Grundstück. Die vereinbarte Vergütung für die Gebäudeerrichtung belief sich auf 395.000 €.