BFH - Urteil vom 22.05.2019
II R 21/17
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1356
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1949/13

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer Grundbesitz in den BGB-Gesellschaft durch einzelne Gesellschafter/MiteigentümerBemessung der Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen II R 21/17

DRsp Nr. 2019/15445

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer Grundbesitz in den BGB-Gesellschaft durch einzelne Gesellschafter/Miteigentümer Bemessung der Grunderwerbsteuer

1. NV: Erwirbt nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR, der bereits Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der grundbesitzenden GbR zugewiesen war, und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungserklärung das der Gesellschafter-GbR zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der geänderte oder neue Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag. 2. NV: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer Gesellschafter-GbR umsetzt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der Anteile.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.07.2016 – 4 K 1949/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.