BFH - Beschluss vom 05.06.2019
II B 21/18
Normen:
GrEStG § 6 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1253
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2690/15

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen II B 21/18

DRsp Nr. 2019/13052

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

NV: Die Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen, soweit die Gesellschafter der Personengesellschaft ihre Anteile innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang durch Umwandlung einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft erhalten haben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.01.2018 - 4 K 2690/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 6 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist nämlich unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.