BFH - Urteil vom 27.11.2019
II R 40/16
Normen:
GrEStG § 4 Nr. 1; GG Art. 7; ThürSchulG § 13; ThürSchfTG § 4, § 6, § 9;
Fundstellen:
BB 2020, 725
BFH/NV 2020, 555
BStBl II 2020, 233
DStR 2020, 717
DStRE 2020, 497
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 434/13

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Zusammenschlusses mehrerer Kirchen mit Übergang der bisherigen Schulträgerschaften auf eine neu zu gründende Gesellschaft

BFH, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen II R 40/16

DRsp Nr. 2020/4260

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Zusammenschlusses mehrerer Kirchen mit Übergang der bisherigen Schulträgerschaften auf eine neu zu gründende Gesellschaft

1. Das Prüfungs- und Zeugnisrecht einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Geht mit der Trägerschaft an einer staatlich anerkannten Ersatzschule auch das Prüfungs- und Zeugnisrecht über, handelt es sich um den Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben i.S. des § 4 Nr. 1 GrEStG.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.09.2016 – 4 K 434/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 4 Nr. 1; GG Art. 7; ThürSchulG § 13; ThürSchfTG § 4, § 6, § 9;

Gründe

I.