Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit notariellem Vertrag vom 30. April 2001 jeweils einen halben Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts D., Gemarkung G., Blatt A), Flurstück Nr. a) bezeichneten Grundstück zu einem Kaufpreis von insgesamt 500.000 DM. Zugunsten der Käufer wurde am 11. Juli 2001 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Oktober 2001 setzte das Finanzamt (FA) die Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger auf 8.750 DM fest.
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