Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit notariellem Vertrag vom 30. April 2001 jeweils einen halben Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Dr., Gemarkung G. Blatt bb, Flurstück Nr. A/1 bezeichneten Grundstück zu einem Kaufpreis von insgesamt 500.000 DM. Zugunsten der Käufer wurde am 11. Juli 2001 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
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