FG Sachsen - Urteil vom 29.11.2005
1 K 1195/03
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 883 § 888 ;

Grunderwerbsteuerliche Rückgängigmachung eines Kaufvertrages mit Ehegatten als Erwerbern bei anschließender Veräußerung des Grundstücks an eine GmbH der Ehegatten

FG Sachsen, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 1195/03

DRsp Nr. 2006/20947

Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als Erwerbern bei anschließender Veräußerung des Grundstücks an eine GmbH der Ehegatten

Es kann auch dann eine Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrags i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vorliegen, wenn ein Ehepaar (Erwerber) und die Grundstücksveräußerer den Kaufvertrag aufheben, das Grundstück nunmehr an eine GmbH der Ehegatten, vertreten durch den Ehemann als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, weiterveräußert wird, zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung immer noch eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Ehegatten im Grundbuch eingetragen ist und die Ehegatten der in dem zweiten Vertrag begründeten Schuld der GmbH beitreten (gegen Finanzgericht Münster, Urt. vom 26.1.2004 8 K 2328/01 GrE).

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 883 § 888 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit notariellem Vertrag vom 30. April 2001 jeweils einen halben Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Dr., Gemarkung G. Blatt bb, Flurstück Nr. A/1 bezeichneten Grundstück zu einem Kaufpreis von insgesamt 500.000 DM. Zugunsten der Käufer wurde am 11. Juli 2001 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.