FG Brandenburg - Urteil vom 15.12.1998
3 K 391/98 GE
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 8; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2000, 901
EFG 2000, 283

Grunderwerbsteuerlicher Erwerbsgegenstand bei Grundstückskauf unter Übernahme der vom Verkäufer abgeschlossenen Bauverträge

FG Brandenburg, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 3 K 391/98 GE

DRsp Nr. 2001/1479

Grunderwerbsteuerlicher Erwerbsgegenstand bei Grundstückskauf unter Übernahme der vom Verkäufer abgeschlossenen Bauverträge

Übernimmt der Erwerber beim Kauf eines unbebauten Grundstück auch die vom Veräußerer bereits abgeschlossenen Werkverträge zum Bau eines Einfamilenhauses und hängt die Wirksamkeit des Grundstücksverkaufs ausdrücklich von der aufschiebenden Bedingung ab, dass die beauftragten, mit dem Vertragsparteien wirtschaftlich nicht verflochtenen Bauunternehmen ihre Zustimmung erteilen und den Veräußerer von der Haftung aus den Werkverträgen freistellen, so ist nach den Grundsätzen des "einheitlichen Vertragswerks" das bebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs, mit der Folge, dass nicht nur der Preis für das unbebaute Grundstück, sondern auch der Preis für die Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 8; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe: