Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt mangels Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in Betracht.
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