BFH - Beschluss vom 09.09.2010
II B 53/10
Normen:
BGB § 94; BGB § 95 Abs. 1 S. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2305
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 417/09

Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung eines Ferienhauses durch einen Pächter eines Grundstücks an einen Dritten

BFH, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen II B 53/10

DRsp Nr. 2010/18518

Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung eines Ferienhauses durch einen Pächter eines Grundstücks an einen Dritten

1. NV: Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist erfüllt, wenn ein Pächter an einen Dritten ein Gebäude auf fremdem Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) veräußert, das Scheinbestandteil des Grundstücks ist (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. NV: Ist das vom Pächter auf dem gepachteten Grundstück errichtete Gebäude i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB), kann bei Übertragung des Gebäudes auf einen Dritten der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt sein. 3. NV: Die eingeschränkte Nutzbarkeit eines Gebäudes auf fremdem Boden berührt nicht die Grunderwerbsteuerbarkeit eines Rechtsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG bzw. § 1 Abs. 2 GrEStG.

Normenkette:

BGB § 94; BGB § 95 Abs. 1 S. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt mangels Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in Betracht.