BFH - Urteil vom 28.09.2022
II R 13/20
Normen:
GrEStG § 6a S. 1 Halbs. 1; GrEStG § 6a S. 3; GrEStG § 6a S. 4;
Fundstellen:
BB 2022, 2838
BB 2023, 1693
BB 2023, 284
DB 2022, 2968
DStR 2022, 2495
DStRE 2022, 1530
DZWIR 2023, 227
GmbHR 2023, 305
ZIP 2022, 2541
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 820/17

Grunderwerbsteuerpflicht der Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen nach vorangegangener VerschmelzungWegfall der Vergünstigung gemäß § 6a S. 1 GrEStG

BFH, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen II R 13/20

DRsp Nr. 2022/17226

Grunderwerbsteuerpflicht der Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen nach vorangegangener Verschmelzung Wegfall der Vergünstigung gemäß § 6a S. 1 GrEStG

Welches Unternehmen "herrschendes Unternehmen" und welche Gesellschaft "abhängige Gesellschaft" i.S. des § 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.05.2020 – 7 K 820/17 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 6a S. 1 Halbs. 1; GrEStG § 6a S. 3; GrEStG § 6a S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war bis zum 15.08.2011 zu 100 % an der grundbesitzenden D–GmbH beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war zu 100 % die E–GmbH, deren Anteile wiederum vollständig durch die F–AG gehalten wurden.