FG Saarland vom 06.12.2000
2 K 108/00
Fundstellen:
EFG 2001, 229

Grunderwerbsteuersatz bei mehreren Rechtsvorgängen

FG Saarland, vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 2 K 108/00

DRsp Nr. 2001/8904

Grunderwerbsteuersatz bei mehreren Rechtsvorgängen

Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorangegangen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der für den ersten Rechtsvorgang maßgebliche Steuersatz auch für den nachfolgenden Erwerb gilt.

Für die Praxis: