Grunderwerbsteuersatz bei mehreren Rechtsvorgängen
FG Saarland, vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 2 K 108/00
DRsp Nr. 2001/8904
Grunderwerbsteuersatz bei mehreren Rechtsvorgängen
Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorangegangen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der für den ersten Rechtsvorgang maßgebliche Steuersatz auch für den nachfolgenden Erwerb gilt.
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