Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 1998 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung zum 31. Dezember 1997 ist unzulässig. Die Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht. Auch die erhobene Verfahrensrüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes --§ 76 FGO --) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht in der dafür gesetzlich geforderten Form dargelegt.
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