BFH - Beschluss vom 23.11.2005
X B 61/05
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 251
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3015/03

Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

BFH, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen X B 61/05

DRsp Nr. 2005/21549

Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung des Revisionszulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 FGO.2. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ordnet die Durchbrechung der Bestandskraft eines Folgebescheids an, um der materiellen Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids verfahrensrechtlich Geltung zu verschaffen. Das gilt auch in Fällen, in denen der bestandskräftige Grundlagenbescheid durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden bzw. ein Rechtsstreit über den Grundlagenbescheid durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 1998 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung zum 31. Dezember 1997 ist unzulässig. Die Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht. Auch die erhobene Verfahrensrüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes --§ 76 FGO --) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht in der dafür gesetzlich geforderten Form dargelegt.