OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.03.2023
15 W 7/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 31.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 38/22

Grundsätze der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 15 W 7/23

DRsp Nr. 2023/8616

Grundsätze der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

1. Für die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG) ist der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgeblich, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift. 2. Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs. 3. Soweit sich in Einzelfällen die Rechtsanwaltsgebühren für einzelne Gebührentatbestände aus einem geringeren Wert als dem für die Erhebung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert berechnen, eröffnet § 33 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung, sofern er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, auf Antrag durch Beschluss selbstständig festzusetzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - im Urteil vom 31.10.2022 wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Zur Entscheidung über den vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2022 gestellten Antrag nach § 33 RVG wird die Sache an das Landgericht zurückgegeben.