LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2021
7 Sa 205/20
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 616 S. 1; EFZG § 2 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; BUrlG § 1; BetrVG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4009/19

Grundsätze zur Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1 BUrlGVereinbarung eines Arbeitszeitkontos

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 205/20

DRsp Nr. 2022/4828

Grundsätze zur Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1 BUrlG Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos

1. Die Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Wenn der Urlaub entstanden und fällig ist, ist die Urlaubszeit durch eine Willenserklärung des Arbeitgebers zu bestimmen. Der Arbeitgeber muss eine Freistellungserklärung abgeben, die klar erkennen lässt, dass er in Erfüllung der Pflicht zur Urlaubsgewährung den Arbeitnehmer freistellt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 2. Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, ein Arbeitszeitkonto einzurichten. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und deshalb Vergütung in Geld oder Freizeit beanspruchen kann.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2020, Az. 7 Ca 4009/19, wird zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2020, Az. 7 Ca 4009/19, wird - auch im Hinblick auf die Klageerweiterung im Berufungsverfahren - zurückgewiesen.

III. IV.