BFH - Beschluss vom 29.11.2011
VII B 110/09
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 797
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1863/08

Grundsätze zur Vereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters

BFH, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen VII B 110/09

DRsp Nr. 2012/4864

Grundsätze zur Vereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters

1. NV: Wird der Rechtsstreit von den Beteiligten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt, ist die Entscheidung der Vorinstanz wirkungslos und vom BFH über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. 2. NV: Das organschaftliche Handeln eines GmbH-Geschäftsführers wird vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der GmbH geprägt. 3. NV: Über die Zulassung einer Ausnahme von der Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wird nicht durch gesonderten Bescheid entschieden. Lässt die Steuerberaterkammer keine Ausnahme zu, ist diese daher nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erstreiten. Vielmehr ist die Ausnahmemöglichkeit als Vorfrage im Rahmen des Widerrufs der Bestellung zu prüfen.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und war zugleich Geschäftsführer einer Unternehmensberatungs-GmbH. Da er nicht bereit war, seine Geschäftsführertätigkeit aufzugeben, widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).