I. Der im Libanon geborene Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller), der deutscher Staatsangehöriger ist, bezog für seine in der Zeit von 1987 bis 1994 geborenen fünf Kinder Kindergeld bis September 2003.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte vom Antragsteller das für diesen Zeitraum an ihn bezahlte Kindergeld in Höhe von 7 380 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück, weil seine Kinder keinen Wohnsitz in Deutschland i.S. von § 8 AO 1977 mehr inne hätten. Vielmehr hielten sie sich überwiegend und für einen längeren Zeitraum im Libanon auf und seien nicht mehrmals im Jahr regelmäßig nach Deutschland zurückgekehrt.
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