BFH - Beschluss vom 22.11.2005
III B 105/05
Normen:
AO § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung - Wohnsitz von Kindern bei Ausbildung im Ausland

BFH, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen III B 105/05

DRsp Nr. 2007/4852

Grundsätzliche Bedeutung - Wohnsitz von Kindern bei Ausbildung im Ausland

1. Die Rechtsgrundsätze, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zu Ausbildungszwecken mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält, ist höchstrichterlich geklärt. Die Beurteilung im Einzelfall liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und kann vom BFH nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze überprüft werden. 2. Wohnt ein Kind, das ein mehrjähriges Studium im Ausland absolviert, in den ausbildungsfreien Zeiten (Semesterferien) bei den Eltern im Inland, so ist von einem Wohnsitz im Inland auszugehen.

Normenkette:

AO § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;