BFH - Beschluß vom 14.12.2001
VII B 44/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 655

Grundsätzliche Bedeutung; Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens als Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 14.12.2001 - Aktenzeichen VII B 44/01

DRsp Nr. 2002/4020

Grundsätzliche Bedeutung; Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens als Verfahrensmangel

1. Auch nach neuem Zulassungsrecht gehört zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, dass sich der Beschwerdeführer mit der vorhandenen Rspr. zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt, und zwar insbesondere dann, wenn das FG sein Urteil ausdrücklich auf diese Rspr. gestützt hat und der Beschwerdeführer eine dazu in Widerspruch stehende Rechtsauffassung vertritt.2. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG hätte das Klageverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen anhängigen Rechtsstreits aussetzen müssen, erfordert dies u. a. die genaue Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Verfahrensverstoß ergibt. Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens um eine Ermessensvorschrift handelt, muss schlüssig dargelegt werden, weshalb das dem FG in § 74 eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens mithin die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre.

Gründe: