FG Köln, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2415/03
Grundsätzliche Bedeutung; Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO
BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen XI B 203/04
DRsp Nr. 2005/19893
Grundsätzliche Bedeutung; Änderungssperre des § 173 Abs. 2AO
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Die Frage, in welchem Umfang die Änderungssperre des § 173 Abs. 2AO wirkt und ob sie sich nur auf "Bescheide bezieht" ist nicht klärungsbedürftig. § 173 Abs. 2AO regelt lediglich die Möglichkeit der Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide.