BFH - Beschluss vom 24.11.2005
II B 46/05
Normen:
FGO § 96 § 93 Abs. 3 S. 2 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 587
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 638/95

Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Wechsel auf der Richterbank

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen II B 46/05

DRsp Nr. 2006/338

Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Wechsel auf der Richterbank

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Handelt es sich um auslaufendes oder ausgelaufenes Recht, muss der Beschwerdeführer zudem besondere Gründe geltend machen, die ausnahmsweise einer Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt.3. Geht es nicht um die bloße Fortsetzung einer lediglich unterbrochenen, sich über mehrere Tage hinziehenden mündlichen Verhandlung, so ist ein Wechsel auf der Richterbank zulässig. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist dann unbegründet.

Normenkette:

FGO § 96 § 93 Abs. 3 S. 2 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleinerbe seines im Jahr 1982 verstorbenen Großvaters (G), zu dessen Nachlass eine Briefmarkensammlung gehörte. Der Kläger und seine Mutter (M) sind je zur Hälfte Miterben des ebenfalls 1982 verstorbenen Vaters (V) des Klägers, dessen Nachlass u.a. aus einer Münzsammlung und weiteren Sammlungen bestand.