BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VIII B 62/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 975
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 286/01

Grundsätzliche Bedeutung; Auslegung von Verträgen; AdV

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VIII B 62/05

DRsp Nr. 2006/7326

Grundsätzliche Bedeutung; Auslegung von Verträgen; AdV

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rüge eines Beschwerdeführers, das FG habe übergangen, dass ihm nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechte eine Kommanditisten zustehen sollten, betrifft lediglich die fehlerhafte Auslegung von Verträgen. Damit wird weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ein Verfahrensmangel geltend gemacht3. Der bloße Umstand, dass das Gericht im Verfahren der AdV nach summarischer Betrachtung ernstliche Zweifel daran hat, ob eine Mitunternehmerschaft gegeben ist, schließt es nicht aus, die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft aufgrund von Erkenntnissen, die im Hauptsacheverfahren neu gewonnen werden, zu verneinen. Eine Divergenz liegt darin nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beteiligte sich als stiller Gesellschafter (Typ S) an der X-AG. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten die Anleger des Typs S u.a. eine Verlustzuweisung in Höhe der von ihnen geleisteten Einlage im Jahr ihres Beitritts erhalten. Streitig war u.a. die Mitunternehmerschaft der stillen Gesellschafter, die Einkünfteerzielungsabsicht der Anleger und der X-AG sowie die zeitliche und umfängliche Zurechnung von Verlusten oder Aufwendungen.