BFH - Beschluss vom 18.11.2005
III B 87/05
Normen:
FGO § 62a § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1101
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 25/01

Grundsätzliche Bedeutung; Beschwerdebegründung

BFH, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen III B 87/05

DRsp Nr. 2006/7917

Grundsätzliche Bedeutung; Beschwerdebegründung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Verweisung des Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdeschrift auf die von den Kl. im Einspruchs- und Klageverfahren selbst gefertigten Schriftsätze genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die nach § 62a FGO gebotene Vertretung im Verfahren vor dem BFH.

Normenkette:

FGO § 62a § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung einer Revision dargelegt werden. In der Beschwerdeschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich beantragt, die Revision wegen "verfassungsrechtlicher und grundsätzlicher Bedeutung" zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Er hat aber nicht ausgeführt, inwieweit die Entscheidung des Streitfalls von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt oder auf einer verfassungsrechtlich zweifelhaften Rechtsnorm beruht. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N.).