BFH - Beschluss vom 14.11.2011
XI B 66/11
Normen:
BGB § 613a; FGO § 115; UStG § 1 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3223/06

Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Einbeziehung von Zahlungen einer Stadt für Personalübernahme durch einen anderen Unternehmer in die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

BFH, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen XI B 66/11

DRsp Nr. 2012/1666

Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Einbeziehung von Zahlungen einer Stadt für Personalübernahme durch einen anderen Unternehmer in die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

1. NV: Es ist geklärt, dass Zahlungen der öffentlichen Hand Entgelt für eine steuerbare Leistung sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. 2. NV: Ferner hat der BFH im Anschluss an den EuGH entschieden, dass die Besteuerung das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraussetzt und der Leistungsempfänger einen Vorteil haben muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. 3. NV: Ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu bestimmen, das der tatrichterlichen Würdigung durch das FG unterliegt. 4. NV: Zu den Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.