BFH - Beschluß vom 30.12.1998
VII B 223/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 817

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 30.12.1998 - Aktenzeichen VII B 223/98

DRsp Nr. 1999/3504

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn es um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung geht.

Gründe:

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 18. Februar 1985 dessen Umsatzsteuerschuld 1983 festgesetzt worden. Da der Kläger die Schuld nicht beglich, pfändete das FA im März 1985 sein Giro- und Sparkonto bei der Sparkasse. Die Pfändung blieb jedoch ohne Erfolg, weil beide Konten damals ebenso wie in der Folgezeit kein bzw. nur ein geringfügiges Guthaben aufwiesen. Deshalb hat das FA 1995 das Einkommen- und Kirchensteuerguthaben 1994 des Klägers auf die rückständige Umsatzsteuer verrechnet und hierüber einen Abrechnungsbescheid erteilt.

Die gegen diesen erhobene Klage, mit der u.a. Zahlungsverjährung gerügt wurde, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, die Pfändung der Konten habe die Verjährung unterbrochen. Sie habe in zulässiger Weise auch künftige Forderungen aus dem Giro- und Sparvertrag umfaßt und bei dem Sparkonto zumindest bis zur 1992 ergangenen Mitteilung der Sparkasse bestanden, daß diese angesichts des ihre Gebühren nicht deckenden Guthabens die Pfändung als erledigt betrachte. 1992 habe eine neue Verjährungsfrist begonnen.