I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand im wesentlichen die Abwasserentsorgung von Grundstücken ist, die nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind. Sie leitete die Abwässer ihrer Auftraggeber in die Anlagen eines Wasserbetriebes oder eines Wasserverbandes (Entsorger) ein. Die ihr dafür von den Entsorgern in Rechnung gestellten Entwässerungsentgelte behandelte die Klägerin in ihren Rechnungen an die Auftraggeber als durchlaufende Posten und bezog sie in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1994) nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
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