BFH - Beschluß vom 09.12.1998
V B 106/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 801

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen V B 106/98

DRsp Nr. 1999/3616

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert es, dass in der Beschwerdeschrift eine bestimmte klärungsbedürftige und im angestrebten Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage herausgestellt und deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargelegt wird. Erforderlich sind weiter Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand im wesentlichen die Abwasserentsorgung von Grundstücken ist, die nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind. Sie leitete die Abwässer ihrer Auftraggeber in die Anlagen eines Wasserbetriebes oder eines Wasserverbandes (Entsorger) ein. Die ihr dafür von den Entsorgern in Rechnung gestellten Entwässerungsentgelte behandelte die Klägerin in ihren Rechnungen an die Auftraggeber als durchlaufende Posten und bezog sie in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1994) nicht in die Bemessungsgrundlage ein.