BFH - Beschluß vom 09.12.1998
V B 60/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 800

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen V B 60/98

DRsp Nr. 1999/3621

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Wird die unterschiedliche Behandlung einzelner Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft bei der steuerlichen Abwicklung des Bauvorhabens unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG gerügt, so erfordert das eine Auseinandersetzung mit der Rspr. des Senats, nach der Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichstellung mit Stpfl. gewährt, die den Vorsteuerabzug unter vergleichbaren Umständen zu Unrecht erhalten haben.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft (BHG) vier Eigentumswohnungen, die Ende 1982 fertiggestellt wurden und die er an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietete. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte das Zwischenmietverhältnis steuerlich nicht an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 2. Oktober 1991).