BFH - Beschluß vom 01.10.1998
VII B 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 738

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen VII B 1/98

DRsp Nr. 1999/3583

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in der ehemaligen DDR als Bäckermeister selbständig tätig. Aus dem Betrieb der Bäckerei rühren noch erhebliche Steuerrückstände her. Aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung erließ der Magistrat der Stadt, Abteilung Finanzen, im Januar 1973 geänderte Bescheide für die Jahre 1969 bis 1972, die zu Steuernachzahlungen nebst Zuschlägen in Höhe von ... M führten. Die Steuerfestsetzung für das Jahr 1973 ergab eine Nachforderung von ... M, so daß der Kläger dem Magistrat der Stadt insgesamt einen Betrag von ... M schuldete. Zur Beitreibung der festgesetzten Steuern wurde das gesamte Vermögen des Klägers gepfändet. Auf seinen Antrag erhielt er vom Magistrat der Stadt im Jahre 1976 eine Aufstellung der verwerteten Gegenstände mit Angabe jeweils des durch die Verwertung erzielten Erlöses. In den Folgejahren begehrte der Kläger immer wieder, die offenen Steuerrückstände zu stunden. Diese Stundungen wurden gewährt, allerdings wurde nochmals ein Teil der Wohnungseinrichtung und ein Ring gepfändet.