BFH, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen XI B 64/00
DRsp Nr. 2002/4002
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
Beruft sich der Kl. im NZB-Verfahren auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, so muss die Beschwerdebegründung eine bestimmte - abstrakte - klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage herausstellen und deren Bedeutung unter Berücksichtigung von Rspr. und Literatur substantiiert darlegen. Der bloße Hinweis auf eine vorgeblich "diametral entgegengesetzte" Entscheidung eines anderen FG reicht dafür nicht aus.
Gründe:
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